Abrechnung mit dem Finanzamt

Die Anfertigung der Steuererklärung ist ein lästiges Unterfangen. Doch eine Steuererklärung schafft Ordnung und in den meisten Fällen gibt es für die Mühen vom Finanzamt Geld zurück. Im Durchschnitt überweist der Staat Arbeitnehmern 900 €. Das ist ein ordentlicher Stundenlohn.

Gute Aussichten auf höhere Erstattung vom Finanzamt haben: Arbeitnehmer mit Fortbildungskosten oder einer doppelten Haushaltsführung, Arbeitnehmer, die eine Sonderzahlung oder Abfindung erhalten haben, Arbeitnehmer, die nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben, Menschen, die nahe Angehörige finanziell unterstützt haben oder auch Alleinerziehende, die noch den Entlastungsbetrag erhalten.

Ab dem Jahr 2019 haben Steuerpflichtige für die Abgabe Ihrer Steuererklärung bis zum 31. Juli (zwei Monate länger als bisher) Zeit – bis dahin ist aber noch der 31. Mai Abgabetermin für die Steuererklärung, soweit kein Steuerberater beauftragt wird.

Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind, müssen bis zu diesem Termin Ihre Steuererklärung eingereicht haben. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann das regelmäßig noch vier Jahre lang tun.

Bei Arbeitnehmern lohnt sich sie Steuererklärung, wenn sich die Ausgaben für die Arbeit auf mehr als den Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr summieren. Wer täglich zur Arbeit pendelt, kann für Fahrtkosten 30 Cent pro Kilometer einfache Strecke und Arbeitstag ansetzen. Bei mehr als 16 Entfernungskilometern (= einfache Strecke) ist der Pauschbetrag bereits überschritten.

Auch Fortbildungskosten oder Kosten für die doppelte Haushaltsführung, für Arbeitsmittel (wie bspw. Laptops), beruflich bedingte Telefonkosten, oder selbst getragene Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung werden regelmäßig vom Finanzamt anerkannt. Bei Fortbildungskosten sollten Arbeitnehmer die eigenen Ausgaben für Seminar- bzw. Teilnahmegebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen formlos auflisten und in Zeile 44 der Anlage N eintragen.

Viele Steuerpflichtige haben zudem die Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Aufwendungen, wie anteilige auf das Arbeitszimmer entfallende Mieten, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten oder Renovierungskosten von bis zu 1.250 € jährlich steuermindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Steuerpflichtige, die Handwerker in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung, Ihrem selbst bewohnten Eigenheim oder dem dazugehörigen Grundstück arbeiten lassen, dürfen 20 Prozent des Arbeitslohns von der Steuer absetzen. Die Summe von bis zu 1.200 € wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Gefördert werden nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen (auch Schornsteinfegerkosten) – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Das Finanzamt erkennt den Steuerabzug nur an, wenn die Rechnung überwiesen wurde. Die Steuerermäßigung kann mit anderen Vorteilen kombiniert werden, zum Beispiel dem Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Beschäftigung einer 450 €-Kraft im Haushalt.

Häufig können Steuerpflichtige auch Außergewöhnliche Belastungen wie bspw. Krankheitskosten oder Kosten für Brillen, Zahnersatz oder Kuren im Mantelbogen geltend machen. Behinderte sollten den Behindertenpauschbetrag beantragen und Personen, die die Pflege von Angehörigen übernommen haben, den Pflegepauschbetrag. Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann die Zahlungen ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Für 2016 erkennt das Finanzamt bis zu 8.652 € an.

Wer seine Einkommensteuererklärung 2016 bisher nicht angefertigt hat, sollte sich jetzt beeilen oder professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Ist absehbar, dass die Steuererklärung nicht pünktlich angefertigt werden kann, sollte beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Die an dieser Stelle folgenden Beiträge werden sich u.a. damit beschäftigen, was Rentner und Vermieter bei der Steuererklärung zu beachten haben, von welchen steuerlichen Entlastungen Eltern profitieren können und was Selbständige und Unternehmer aktuell zu beachten haben.

Peter Potthoff

Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht